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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt

Der Kinderschutzbund Bundesverband folgt gerne der Aufforderung, eine Stellungnahme zu o.g. Referentenentwurf vorzulegen. Nachdrücklich begrüßt der Kinderschutzbund die maßgeblichen Ziele des Gesetzentwurfes, die Strukturen zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu stärken, die Interessen von Menschen, die in ihrer Kindheit und/oder Jugend sexuelle Gewalt erlitten haben zu beachten, das Amt der*des Unabhängigen Beauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM), den Betroffenenrat und die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauch gesetzlich zu verankern und einen weiterentwickelten Beitrag zur Stärkung von Prävention und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz zu leisten.

Zentraler Kern des Gesetzes ist eine gesetzliche Grundlage für des Amtes des/der UBSKM, der damit verbundenen ressortübergreifenden Arbeit, dem Betroffenenrat und der Aufarbeitungskommission zu schaffen. Dass diese Aufgabe durch eine starke Position der BZgA gleich zu Beginn des Gesetzes gerahmt wird und eine klare Priorisierung so nicht auszumachen ist, ist für den Kinderschutzbund unverständlich.

Der Kinderschutzbund hält es unabhängig davon für zentral, dass die gesetzliche Grundlage für das Amt UBSKM, Betroffenenrat und Aufarbeitungskommission nun zügig weiter beraten und umgesetzt wird.

Die gesetzliche Etablierung des UBSKM Amtes, verbunden mit einer Berichtspflicht, bewertet der Kinderschutzbund als einen Meilenstein bei der Bekämpfung von sexueller Gewalt, durch den auch weitere Impulse in die Länder gegeben werden können. Das beschriebene Aufgabenspektrum und die Ausgestaltung der Unabhängigkeit des Amtes werden vom Kinderschutzbund ausdrücklich befürwortet.

Sichergestellt werden muss, dass die Unabhängigkeit der Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauch gewährleistet ist, denn Prävention geht ohne Aufarbeitung ins Leere. Dies bleibt für alle genannten Bereiche der Aufarbeitung, individuell, institutionell, gesellschaftlich und staatlich, ein wesentliches Kriterium der Glaubwürdigkeit. Hierzu gehört beispielsweise, dass der Berichtsteil der Kommission unabhängig erstellt werden kann.

Weiterhin unterstützt der Kinderschutzbund ausdrücklich die Orientierung an internationalen rechtlichen Verpflichtungen, im Referentenentwurf Artikel 34 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (VN-KRK) genannt, weist aber darauf hin, dass neben Schutz-, Bildungs- und Entwicklungsrechten insbesondere auch das Recht auf Beteiligung Kern der Kinderrechtskonvention ist. Darum wäre es wünschenswert, dass auch die Interessen von Gewalt betroffener oder beispielsweise durch Zeugenschaft mitbetroffener Kinder und Jugendlichen durch ihre Beteiligung berücksichtigt werden. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt ist konsequent mit der Beachtung und Umsetzung der Rechte zu verbinden.

Schutz durch Prävention und kindzentrierte Intervention bedarf starker Strukturen für eine kooperative Zusammenarbeit. Der Kinderschutzbund vermisst eine Stärkung dieses Gedankens. Eine Zentrierung auf die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur verbindlichen Erfüllung des staatlichen Auftrags zu Aufklärung, Sensibilisierung und Qualifizierung sowie eine Beauftragte der BZgA bei der Erstellung von Schutzkonzepten sieht der Kinderschutzbund kritisch.

Vielmehr regt der Kinderschutzbund regt eine Nachsteuerung bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für Fachberatungsstellen gegen (sexualisierte) Gewalt an. Trotz vieler fachlicher Diskussionen und Mangelanzeigen wurde dieses Thema schon im KJSG versäumt und im vorliegenden Gesetzentwurf wieder nicht verbindlich geregelt.

Der Kinderschutzbund teilt die Erkenntnis, dass Fallanalysen ein sehr wichtiges Instrument sind, das verantwortliche Handeln im Kinderschutz zu verbessern und dies daher zu einem Standard der Aufarbeitung werden muss. Diese Aufgabe wird der Qualitätsentwicklung beim öffentlichen Träger zugeordnet. Wir würden es begrüßen, wenn diese Aufgabe auch im Gesetz konkret festgeschrieben würde und die Freien Träger verpflichtend dazu einbezogen werden müssten.

Die vollständige Stellungnahme können Sie als PDF herunterladen.