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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 festgestellt, dass unter 16-jährige Kinder, die im Ausland verheiratet wurden, in Deutschland nicht ausreichend abgesichert sind: Da ihre im Ausland geschlossenen (Kinder-)Ehen in Deutschland automatisch unwirksam sind, haben die verheirateten Kinder in Deutschland keine Unterhaltsansprüche gegen ihre*n Ehepartner*in. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber deshalb eine Neuregelung bis Mitte 2024 aufgegeben.

Nun hat das Justizministerium einen Referentenentwurf zum „Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“ vorgelegt. Der Kinderschutzbund begrüßt, dass Auslandsehen mit Personen unter 16 Jahren in Deutschland auch weiterhin automatisch unwirksam bleiben, aber die betroffenen Kinder durch den vorliegenden Referentenentwurf besser abgesichert werden sollen.

Der Kinderschutzbund mahnt jedoch an, dass bei diesem automatischen Lösungsansatz unbedingt sichergestellt werden muss, dass jedem Kind – unabhängig von den jeweiligen konkreten Lebensumständen und Bedarfen – eine einzelfallgerechte Lösung, Anhörung und Beratung zusteht.

Dass unwirksame Ehen künftig nach Erreichen der Volljährigkeit „geheilt“ werden können, erscheint im Sinne der jungen Erwachsenen, wenn sie bei Erreichen der Volljährigkeit die Eheschließung wollen. Der Kinderschutzbund regt aber an, dass dieses Verfahren noch mit einer verpflichtenden Beratung der jungen Volljährigen flankiert werden sollte, um die betroffenen jungen Erwachsene bestmöglich zu schützen.

Der Kinderschutzbund wird das nun angestoßene Gesetzgebungsverfahren umfassend begleiten und sich für einen umfassenden und passgenauen Schutz aller betroffene Kinder einsetzen.

Die vollständige Stellungnahme können Sie hier als PDF herunterladen.