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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Häusliche Gewalt stellt in Deutschland nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für die Sicherheit und das Wohl von Kindern und Eltern dar. Mit dem aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes will die Bundesregierung den Schutz von Betroffenen verbessern. Vorgesehen ist unter anderem die Einführung einer bundesweit einheitlichen Rechtsgrundlage zur Anordnung der elektronische Aufenthaltsüberwachung („Fußfessel“) durch Familiengerichte, sowie verpflichtende Täterarbeit, um gewaltbereite Personen stärker in die Verantwortung zu nehmen. Die Betroffenheit von Kindern ist unter anderem durch Ergänzungen im Umgangsrecht mitbedacht. Vor diesem Hintergrund hat der Kinderschutzbund Stellung genommen.

Der Kinderschutzbund bewertet den Gesetzesentwurf insgesamt als positiven Baustein beim Schutz von betroffenen Eltern und Kindern bei häuslicher Gewalt. Der Kinderschutzbund betont jedoch, dass der vorliegende Gesetzentwurf unbedingt mit zahlreichen anderen Maßnahmen flankiert werden muss, um häuslicher Gewalt wirksam entgegenzutreten. Anmahnen möchte der Kinderschutzbund, dass Kinder als Betroffene von Gewalt in allen Maßnahmen mitbedacht werden – insbesondere auch bei der Täterarbeit.

Der Kinderschutzbund bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz.

Der Gesetzesentwurf sieht für die elektronische Aufenthaltsüberwachung, die sogenannte „Fußfessel“, eine Verankerung im Gewaltschutzgesetz vor und möchte damit die Handlungsmöglichkeiten für die Familiengerichte erweitern. Bisher ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung bei häuslicher Gewalt lediglich in einigen Bundesländern auf Grund einzelner Regelungen im Polizeigesetz als präventive Anordnung, oder im Rahmen von Strafprozessen, möglich.  Der Kinderschutzbund begrüßt die nun vorgesehenen erweiterten Handlungsmöglichkeiten für die Familiengerichte. Insbesondere die Einführung einer bundeseinheitlichen Rechtsgrundlage bewertet der Kinderschutzbund als positiv.

Die Regelungen zum Umgangsrecht in § 1684 BGB werden im vorliegenden Entwurf durch einen neuen Absatz 5 und Absatz 6 ergänzt. Dadurch werden künftig die Handlungsmöglichkeiten aus dem Gewaltschutzgesetz, beispielsweise ein Zutrittsverbot zur Wohnung des Kindes zu erlassen, im Rahmen von Umgangsverfahren nutzbar gemacht. Die neu eingeführte Möglichkeit der Anordnung einer Fußfessel ist damit auch zum Schutz der Kinder möglich. Für die Anwendung des Regelkataloges ist Voraussetzung, dass zum einen der Umgang im Sinne des „Wohl des Kindes“ eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde (§ 1684 Abs.4 BGB) und zum anderen eine Tat im Sinne des Gewaltschutzgesetzes gegen das Kind begangen worden ist (§§ 1 Abs.1 S.1, Abs.2 GewSchG). Bisher sind zahlreiche Schutzmöglichkeiten für Kinder zwar bereits im Rahmen des § 1666 BGB möglich, Voraussetzung dafür ist aber stets, dass der strenge Maßstab einer „Kindeswohlgefährdung“ erfüllt wird.

Der Kinderschutzbund begrüßt die Neuregelungen. Durch die vorgeschlagene Änderung kann im Umgangsverfahren künftig nicht mehr nur geklärt werden, ob und wie Umgang mit dem Kind und dem gewalttätigen Elternteil stattfindet, sondern auch wie das Kind grundsätzlich gut vor dem gewalttätigen Elternteil geschützt werden kann. Zudem muss nicht erst die hohe Schwelle der Kindeswohlgefährdung erreicht werden, um zum Schutz des Kindes tätig werden zu können. Die bisherige Rechtslage birgt die Gefahr, dass Kinder gegenüber ihren gewalttätigen Eltern, aufgrund der Eltern- und Umgangsrechte, schlechter geschützt sein könnten als gegenüber gewaltbereiten Dritten. Die vorliegende Regelung soll dieser Privilegierung von Eltern entgegenwirken und Kinder als Opfer von häuslicher Gewalt in den Blick nehmen.

Der Kinderschutzbund regt darüber hinaus an, den Gewaltbegriff im neuen §1684 Abs.5 BGB-Entwurf auch auf Fälle des Miterlebens häuslicher Gewalt von Kindern auszuweiten. Kinder sind durch häusliche Gewalt immer mitbetroffen. Sie sind leider allzu oft selbst Opfer von innerfamiliärer Gewalt. Zudem können sie durch das Miterleben von Partnerschaftsgewalt gegen einen Elternteil schwer traumatisiert werden und brauchen entsprechenden Schutz.

Des Weiteren ist geplant die Familiengerichte mit einem neuen Auskunftsrecht aus dem Waffenregistergesetz §13 Nr. 2a WaffRG – Entwurf auszustatten. Dies ist aus Sicht des Kinderschutzbundes eine längst überfällige Ergänzung, die den Familiengerichten für die Gefährdungsanalyse unbedingt zur Verfügung stehen sollte.

Die Anordnung zur verpflichtenden Täterarbeit § 1 Abs.4 GewSchG-Entwurf soll die Rechtsgrundlage für die verpflichtende Anordnung von sozialen Trainings bilden. Die Familiengerichte werden auch hier mit einer neue Handlungsmaßnahme ausgestattet. In diesem Kontext mahnt der Kinderschutzbund an, dass ausdrücklich Kinder als Geschädigtengruppe in den Blick genommen werden sollten. In der vorliegenden Begründung wurden Kinder an dieser Stelle leider nicht mal erwähnt. Täterarbeit zur Verhinderung von Gewalt in der Paarbeziehung bzw. zwischen getrenntlebenden Elternteilen ist zwar positiv für die Kinder, da jede Abwendung von Gewalt zwischen den Eltern auch dem Kind dienlich ist. Nichtsdestotrotz werden auch Kinder unmittelbar Opfer von häuslicher Gewalt. Deswegen ist es unbedingt notwendig Gewalt gegen Kinder auch in der verpflichtenden Täterarbeit mitzudenken und entsprechend in der Begründung aufzuführen. Zudem braucht es für gelungene Täterarbeit selbstverständlich Mindeststandards, sowie ausreichende und flächendeckende Angebote. Beides wird vorliegenden Entwurf leider ausdrücklich ausgeklammert.

Der Kinderschutzbund sieht in der verpflichtenden Täterarbeit auch das Potenzial, dass diese als Voraussetzung für (begleitete) Umgänge angeordnet werden kann. Unsere umfassende Erfahrung in dem Tätigkeitsfeld zeigt, dass eine vorausgehende Täterarbeit, in der sich die gewaltbereiten Personen mit dem Umgang mit Wut und Aggressionen und ihrer Verantwortung für ihr Fehlverhalten auseinandersetzen, in aller Regel hilfreich für (begleitete) Umgänge ist. Dies kann zu einer Minderung von Gewalt und Gewaltandrohung gegenüber den betroffenen Kindern, aber auch gegenüber unseren Mitarbeiter*innen im Tätigkeitsfeld begleiteter Umgang, führen. Der Kinderschutzbund regt daher an ausdrücklich klarzustellen, dass die Absolvierung von verpflichtender Täterarbeit als vorgelagerte Voraussetzung für (begleitete) Umgänge angeordnet werden kann. Aus dem Entwurf wird leider bisher nicht eindeutig klar, dass ein solches verpflichtendes Training als „erforderliche Maßnahme“ im Sinne des § 1684 Abs.5 S.1 BGB-Entwurf überhaupt möglich ist, noch dass es auch vorgelagert als Bedingung für Umgänge denkbar ist.

Der Kinderschutzbund betont darüber hinaus, dass die im Entwurf gemachten Regelvorschläge zwar ein guter Baustein für einen besseren Gewaltschutz werden können, aber für sich genommen nicht ansatzweise reichen, um dem Problem von häuslicher Gewalt flächendeckend und wirksam entgegenzutreten. Insbesondere muss im Feld der Prävention und im Ausbau der Infrastruktur viel geschehen. Beteiligte Fachkräfte aus Justiz, Polizei und Jugendamt sollten besser geschult und Unterstützungsangebote wie Frauenhäuser, Beratungsstellen und Angebote des Begleiteten Umgangs gestärkt und ausgebaut werden.

Die Stellungnahme im PDF-Format finden Sie hier.